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   BPatG, 30.09.2003 - 27 W (pat) 226/02   

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BPatG, 30.09.2003 - 27 W (pat) 226/02 (https://dejure.org/2003,11953)
BPatG, Entscheidung vom 30.09.2003 - 27 W (pat) 226/02 (https://dejure.org/2003,11953)
BPatG, Entscheidung vom 30. September 2003 - 27 W (pat) 226/02 (https://dejure.org/2003,11953)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

    Auszug aus BPatG, 30.09.2003 - 27 W (pat) 226/02
    Dies könnte die Annahme einer geringen kennzeichnenden Eigenart des Namens "MEY" aber nur dann rechtfertigen, wenn auf dem Warengebiet der Leibwäsche bereits mehrere identische oder ähnliche Marken in Benutzung wären oder wenn - unabhängig von der tatsächlichen Benutzungslage - zumindest der Registerstand den Schluss auf eine geringe Originalität der Marke "MEY" zuließe (vgl BGH GRUR 1999, 241 243 reSp - Lions).

    Das gilt insbesondere für den Bekleidungsbereich, in dem Hersteller- bzw Designermarken sehr häufig aus Vor- und Familiennamen gebildet sind (vgl BGH GRUR 1999, 241, 244 - Lions).

    Diese Frage kann hier aber letztlich dahingestellt bleiben, weil der Verkehr jedenfalls dann, wenn er der angegriffenen Marke im mündlichen Geschäftsverkehr begegnet, zB bei Verkaufsgesprächen oder bei mündlichen Empfehlungen, Nachfragen oder Auskünften (vgl BGH GRUR 1999, 241, 244 liSp - Lions), irrtümlich annehmen kann, er habe die bekannte ältere Marke vor sich, ergänzt um den Vornamen "Ella".

  • BGH, 08.05.2002 - I ZB 4/00

    "DKV/OKV"; Verwechselungsgefahr zweier Buchstabenfolgen im Bereich des

    Auszug aus BPatG, 30.09.2003 - 27 W (pat) 226/02
    Der Widerspruchsmarke ist - bezogen auf den maßgeblichen Anmeldetag der jüngeren Marke am 18. April 1997 (vgl BGH GRUR 1961, 347, 350 - Almglocke; GRUR 2002, 1067, 1069 - DKV/OKV; GRUR 2002, 544, 546 reSp - BANK 24) - auch eine erhöhte Kennzeichnungskraft zuzubilligen.

    In Anbetracht der dargelegten langjährigen intensiven Benutzung der Widerspruchsmarke für Leibwäsche, dem erworbenen beachtlichen Marktanteil und der durch Meinungsumfragen belegten Markenbekanntheit bei bundesweit mindestens einem Drittel der angesprochenen Verkehrskreise und einem noch höheren Prozentsatz bei den westdeutschen Verbraucherkreisen ist nach alledem von einer zwar nicht starken, aber doch deutlich gesteigerten Kennzeichnungskraft der älteren Marke und einem entsprechend erweiterten Schutzumfang auszugehen (vgl auch EuGH aaO - Lloyd; BGH GRUR 2002, 1067, 1069 - DKV/OKV).

  • BGH, 08.07.1999 - I ZB 49/96

    Prägende Wirkung des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 30.09.2003 - 27 W (pat) 226/02
    Denn ein Erfahrungssatz, dass sich der Verkehr bei Marken, die erkennbar aus Vor- und Nachnamen gebildet sind, nur an dem Nachnamen als prägendem Bestandteil orientiert, besteht nach dieser Rechtsprechung nicht (vgl BGH GRUR - Carl Link; GRUR 2000, 233, 234 - ELFI RAUSCH/RAUCH).

    In Anbetracht der erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke "MEY", die zugleich das Firmenkennzeichen der Widersprechenden bildet, darf allerdings nicht außer Betracht bleiben, dass der Bundesgerichtshof in der "Springende Raubkatze" - Entscheidung (BGH GRUR 1996, 198, 199 reSp) einer älteren Marke mit besonderer Kennzeichnungskraft einen erweiterten Schutzumfang zugebilligt hat, der sich - abweichend von der grundsätzlich erforderlichen Betrachtung des Gesamteindrucks des jüngeren Zeichens nur anhand dessen Gestaltung (vgl BGH GRUR aaO - Springende Raubkatze; ferner BGH GRUR 1999, 995 - HONKA; 2000, 285, 286 - EWING; 2000, 233, 234 - ELFI RAUCH/RAUSCH; 2002, 342, 343 - ASTRA/ESTA-PUREN) - auch auf ein Element erstrecken kann, das den Gesamteindruck der jüngeren Marke nicht (allein) prägt.

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 30.09.2003 - 27 W (pat) 226/02
    Unter Berücksichtigung der in Wechselwirkung zueinander stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (stRspr., EuGH GRUR 1998, 387, 389 - Sabèl/Puma; GRUR 1998, 922, 923 - Canon; GRUR Int 1999, 734, 735 - Lloyd; BGH GRUR 2001, 507, 508 -EVIAN/REVIAN; GRUR 2002, 542, 543 - BIG), reicht der Abstand, den die angegriffene Marke zu der Widerspruchsmarke hält, jedenfalls im Bereich der Warenidentität nicht aus, um die Gefahr von Verwechslungen aufgrund gedanklicher Verbindung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Halbs 2 MarkenG auszuschließen.

    Für die Bestimmung der Kennzeichnungskraft einer Marke kommt es nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl GRUR Int 1999, 734 Tz 23 - Lloyd; GRUR Int 1999, 723 Tz 27 - Chevy) sowohl auf die Eigenschaften an, welche die Marke von Hause aus besitzt, als auch auf die Faktoren des von der Marke gehaltenen Marktanteils, der Intensität, Dauer und geographischen Verbreitung der Benutzung, des Werbeaufwands sowie des Teils der angesprochenen Verkehrskreise, der die Waren und Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt.

  • BGH, 26.05.1961 - I ZR 74/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BPatG, 30.09.2003 - 27 W (pat) 226/02
    Mit entsprechender Begründung ist auch in der früheren, nach § 16 UWG zu Firmenkennzeichen ergangenen Rechtsprechung eine Verwechslungsgefahr angenommen worden (vgl BGH GRUR 1961, 628, 630 - Umberto Rosso; GRUR 1987, 183, 184 - Stoll; 1991, 475, 477 - Caren Pfleger), wobei diese Fälle - jedenfalls nach heutiger rechtlicher Beurteilung - wohl kaum dem Tatbestand einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr (im engeren Sinne) zuzuordnen sind, sondern eine - allerdings äußerst zurückhaltend anzuwendende - Form der gedanklichen Verbindung der Marken durch das angesprochene Publikum nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Halbs 2 MarkenG darstellen (für mittelbare Verwechslungsgefahr zB OLG Köln NJWE-WettbR 1997, 181, 183 reSp - Picasso; Verwechslungsgefahr bejahend auch OLG Hamburg aaO- KLAUS BREE).
  • BGH, 28.02.1991 - I ZR 110/89

    "Caren Pfleger"; Ausschließung der Verwechslungsgefahr zwischen zwei Zeichen mit

    Auszug aus BPatG, 30.09.2003 - 27 W (pat) 226/02
    Mit entsprechender Begründung ist auch in der früheren, nach § 16 UWG zu Firmenkennzeichen ergangenen Rechtsprechung eine Verwechslungsgefahr angenommen worden (vgl BGH GRUR 1961, 628, 630 - Umberto Rosso; GRUR 1987, 183, 184 - Stoll; 1991, 475, 477 - Caren Pfleger), wobei diese Fälle - jedenfalls nach heutiger rechtlicher Beurteilung - wohl kaum dem Tatbestand einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr (im engeren Sinne) zuzuordnen sind, sondern eine - allerdings äußerst zurückhaltend anzuwendende - Form der gedanklichen Verbindung der Marken durch das angesprochene Publikum nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Halbs 2 MarkenG darstellen (für mittelbare Verwechslungsgefahr zB OLG Köln NJWE-WettbR 1997, 181, 183 reSp - Picasso; Verwechslungsgefahr bejahend auch OLG Hamburg aaO- KLAUS BREE).
  • OLG Köln, 29.11.1996 - 6 U 181/95

    Picasso

    Auszug aus BPatG, 30.09.2003 - 27 W (pat) 226/02
    Mit entsprechender Begründung ist auch in der früheren, nach § 16 UWG zu Firmenkennzeichen ergangenen Rechtsprechung eine Verwechslungsgefahr angenommen worden (vgl BGH GRUR 1961, 628, 630 - Umberto Rosso; GRUR 1987, 183, 184 - Stoll; 1991, 475, 477 - Caren Pfleger), wobei diese Fälle - jedenfalls nach heutiger rechtlicher Beurteilung - wohl kaum dem Tatbestand einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr (im engeren Sinne) zuzuordnen sind, sondern eine - allerdings äußerst zurückhaltend anzuwendende - Form der gedanklichen Verbindung der Marken durch das angesprochene Publikum nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Halbs 2 MarkenG darstellen (für mittelbare Verwechslungsgefahr zB OLG Köln NJWE-WettbR 1997, 181, 183 reSp - Picasso; Verwechslungsgefahr bejahend auch OLG Hamburg aaO- KLAUS BREE).
  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 78/99

    ASTRA/ESTRA-PUREN; Bedeutung eines bekannten Unternehmenskennzeichens für den

    Auszug aus BPatG, 30.09.2003 - 27 W (pat) 226/02
    In Anbetracht der erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke "MEY", die zugleich das Firmenkennzeichen der Widersprechenden bildet, darf allerdings nicht außer Betracht bleiben, dass der Bundesgerichtshof in der "Springende Raubkatze" - Entscheidung (BGH GRUR 1996, 198, 199 reSp) einer älteren Marke mit besonderer Kennzeichnungskraft einen erweiterten Schutzumfang zugebilligt hat, der sich - abweichend von der grundsätzlich erforderlichen Betrachtung des Gesamteindrucks des jüngeren Zeichens nur anhand dessen Gestaltung (vgl BGH GRUR aaO - Springende Raubkatze; ferner BGH GRUR 1999, 995 - HONKA; 2000, 285, 286 - EWING; 2000, 233, 234 - ELFI RAUCH/RAUSCH; 2002, 342, 343 - ASTRA/ESTA-PUREN) - auch auf ein Element erstrecken kann, das den Gesamteindruck der jüngeren Marke nicht (allein) prägt.
  • BGH, 16.11.2000 - I ZR 34/98

    EVIAN gegen REVIAN. Eine Markenstreit um Mineralwasser und Wein vor dem BGH

    Auszug aus BPatG, 30.09.2003 - 27 W (pat) 226/02
    Unter Berücksichtigung der in Wechselwirkung zueinander stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (stRspr., EuGH GRUR 1998, 387, 389 - Sabèl/Puma; GRUR 1998, 922, 923 - Canon; GRUR Int 1999, 734, 735 - Lloyd; BGH GRUR 2001, 507, 508 -EVIAN/REVIAN; GRUR 2002, 542, 543 - BIG), reicht der Abstand, den die angegriffene Marke zu der Widerspruchsmarke hält, jedenfalls im Bereich der Warenidentität nicht aus, um die Gefahr von Verwechslungen aufgrund gedanklicher Verbindung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Halbs 2 MarkenG auszuschließen.
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 30.09.2003 - 27 W (pat) 226/02
    Unter Berücksichtigung der in Wechselwirkung zueinander stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (stRspr., EuGH GRUR 1998, 387, 389 - Sabèl/Puma; GRUR 1998, 922, 923 - Canon; GRUR Int 1999, 734, 735 - Lloyd; BGH GRUR 2001, 507, 508 -EVIAN/REVIAN; GRUR 2002, 542, 543 - BIG), reicht der Abstand, den die angegriffene Marke zu der Widerspruchsmarke hält, jedenfalls im Bereich der Warenidentität nicht aus, um die Gefahr von Verwechslungen aufgrund gedanklicher Verbindung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Halbs 2 MarkenG auszuschließen.
  • BGH, 24.01.2002 - I ZR 156/99

    BANK 24

  • BGH, 17.02.1961 - I ZR 115/59

    "Almglocke" - "Almquell"

  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 111/99

    BIG; Verwechslungsgefahr einer Marke unter dem Aspekt des Serienzeichens

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

  • BGH, 08.06.2000 - I ZB 12/98

    Carl Link; Gesamteindruck einer Marke

  • BPatG, 20.02.2001 - 24 W (pat) 172/99

    Durch Änderung der Rechtsprechung bedingte Reduzierung markenrechtlicher

  • BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96

    HONKA

  • BGH, 29.06.1995 - I ZB 22/93

    "Springende Raubkatze"; Verwechslung eines aus Wort und Bild zusammengesetzten

  • BPatG, 13.12.2006 - 32 W (pat) 125/04
    Weiterhin bezieht sie sich auf neuere Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (Entscheidungen 26 W (pat) 49/02 - my/MEY und 27 W (pat) 226/02 - Ella May/MEY, BPatGE 47, 198) und des Bundesgerichtshofs (GRUR 2005, 513 - Ella May/MEY), aus der sie ableitet, dass die Vergleichsmarken auch im vorliegenden Fall einer unmittelbaren, zumindest aber einer mittelbaren Verwechslungsgefahr unterlägen.

    Da der Bundesgerichtshof in dem von ihm entschiedenen Fall "Ella May/MEY" (a. a. O.), der in tatsächlicher Hinsicht sehr weitgehende Übereinstimmungen mit dem vorliegenden aufweist, ausdrücklich vom Bestehen einer "klanglichen Verwechslungsgefahr" ausgegangen ist, spricht nach Auffassung des hier zur Entscheidung berufenen Senats mehr dafür, eine unmittelbare (phonetische) Verwechslungsgefahr zugrunde zu legen, wobei innerhalb der jüngeren Marke der Vorname "Manila" - letztlich aus Rechtsgründen - vernachlässigt werden muss, nicht aber eine assoziative Verwechslungsgefahr (wie BPatGE 47, 198), zumal nicht ersichtlich ist, dass sich die jüngere Marke zwanglos in eine Zeichenserie der Widersprechenden einfügen würde.

  • BPatG, 25.07.2006 - 27 W (pat) 150/04
    Das gilt insbesondere für den Bekleidungsbereich, in dem Hersteller- bzw. Designermarken sehr häufig aus Vor- und Familiennamen gebildet sind (vgl. BGH GRUR 1999, 241, 244 - Lions; a. a. O. - MEY/Ella May; BPatGE 47, 198, 203 f. - Ella May).

    Schließlich führt auch die "ELLA MAY"-Entscheidung des Senats (BPatGE 47, 198, bestätigt durch BGH GRUR 2005, 513) zu keiner anderen Beurteilung, denn - neben der gesteigerten Kennzeichnungskraft - war bei dieser maßgeblich, dass der Verkehr wegen der Klangidentität der Nachnamen der (akustischen) Fehlvorstellung unterliegen könne, bei dem allein durch den zusätzlichen Vornamen ergänzten jüngeren Zeichen handele es sich um dieselbe Person wie die mit der nur aus dem klangidentischen Nachnamen bestehenden Widerspruchsmarke bezeichnete, so dass er beide Zeichen fälschlich demselben Unternehmen zuordnet.

  • BPatG, 25.01.2011 - 27 W (pat) 533/10

    ROCCO MILES - Markenbeschwerdeverfahren - "ROCCO MILES/MILES" - Orientierung am

    Deshalb erfuhren jedenfalls Nachnamen, die besonders auffällig sind oder eine erhöhte Kennzeichnungskraft erlangt hatten, Schutz gegen jüngere Gesamtnamensmarken mit identischem oder ähnlichem Nachnamensbestandteil (BPatGE 47, 198 - Ella May; nachgehend BGH GRUR 2005, 513 - MEY / Ella May; Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2004, Az: 27 W (pat) 173/03 - leni baldessari / BALDESSARINI).
  • BPatG, 01.10.2013 - 27 W (pat) 558/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "SashaFabiani/FABIANI" - klangliche

    Da die Annahme, dass sich die Verbraucher in aller Regel an dem aus Vor- und Familiennamen gebildeten Gesamtnamen orientieren, weil zur Individualisierung auch der Vorname wesentlich beiträgt, wie der Rechtsprechung (BGH GRUR 1999, 241 - Lions; GRUR 2000, 233 - Rausch/Elfi Rauch; GRUR 2000, 1031 - Carl Link) entnommen werden kann,  zu kaum hinnehmbaren Problemen bei der Durchsetzung von Rechten aus "Namensmarken" (Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 9 Rn. 384) führt, erfahren jedenfalls Nachnamen, die besonders auffällig sind oder eine erhöhte Kennzeichnungskraft erlangt haben, Schutz gegen jüngere Gesamtnamensmarken mit identischem oder ähnlichem Nachnamensbestandteil (BPatGE 47, 198 - Ella May; nachgehend BGH GRUR 2005, 513 MEY/Ella May; BPatG 27 W (pat) 173/03 - leni baldessari/BALDESSARINI).
  • BPatG, 04.07.2006 - 27 W (pat) 250/04
    Dies führt aber nicht zu der Annahme, "BayCom" reihe sich in diese Zeichenserie ein, weil es an einem gemeinsamen Stammbestandteil fehlt; auch ein gedankliches Inverbindungbringen wegen eines identischen klanglichen Bestandteils (vgl. hierzu BPatGE 47, 198, bestätigt durch BGH GRUR 2005, 513 - Ella May/Mey) scheidet aus, weil die angegriffene Marke mit dem Markenbestandteil "bekon" in der Widerspruchsmarke nicht klanglich identisch enthalten ist und zudem eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke weder geltend gemacht noch anderweitig ersichtlich ist.
  • BPatG, 10.05.2005 - 27 W (pat) 342/03
    Dies stimmt im übrigen mit den Erkenntnissen des Senats in der Sache ELLA MAY (BPatGE 47, 198, 202, bestätigt durch BGH, Urteil vom 24.02.2005 - I ZB 2/04) sowie des 29. Senat in der Sache "My Sport" (29 W (pat) 287/02, veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM) überein.
  • BPatG, 01.02.2005 - 24 W (pat) 58/04
    Insbesondere kann die Widerspruchsmarke, wie oben ausgeführt, auf dem hier betreffenden Warengebiet der Sanitärinstallationen keine gesteigerte Kennzeichnungskraft beanspruchen, welche ggf in Verbindung mit dem Umstand, daß "BERNER" das Firmenschlagwort der Widersprechenden darstellt, eine solche Wertung zuließe (vgl BPatGE 47, 198, 205 "Ella May").
  • BPatG, 20.07.2004 - 24 W (pat) 189/02
    Maßgeblich ist vielmehr, ob die - als unterschiedlich erkannten - Marken wegen der Übereinstimmung in Teilbereichen oder aus anderen Gründen auf die Ursprungsidentität der betroffenen Waren oder Dienstleistungen oder auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen der Hersteller oder Anbieter schließen lassen (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 9 Rdn 505; EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 16-18) "Sabel/Puma"; GRUR Int 1999, 734, 736 (Nr. 17) "Lloyd"; GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 29-31) "Philips"; BPatG GRUR 2002, 438, 440 "WISCHMAX/Max"; PAVIS PROMA 27 W (pat) 226/02 "Ella May").
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